Arbeitsmöglichkeiten für Asylwerber:innen:
Asylwerber:innen dürfen in Österreich drei Monate nach Zulassung zum Asylverfahren mit einer Beschäftigungsbewilligung arbeiten. Die Bewilligung wird vom AMS ausgestellt, nachdem geprüft wurde, ob keine bevorrechtigten Personen für die Stelle infrage kommen.
Ausnahmen:
Hilfsarbeiten: Asylwerber:innen können für Tätigkeiten im Zusammenhang mit ihrer Unterbringung oder für gemeinnützige Arbeiten herangezogen werden. Dafür benötigen sie keine Beschäftigungsbewilligung und erhalten einen Anerkennungsbeitrag. Das Projekt "Flüchtlinge(N) Helfen" wird im Auftrag der Gemeinden des Walgaus von der Caritas Vorarlberg durchgeführt und ermöglicht die Unterstützung von Asylwerbenden in Privathaushalten, Vereinen und religiösen Einrichtungen.
Dienstleistungsscheck: Asylwerber:innen, die seit mindestens drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen sind, dürfen in Privathaushalten einfache Tätigkeiten mit dem Dienstleistungsscheck ausführen. Die Entlohnung darf die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigen.
Weiterführende Informationen:
Projekt Flüchtlinge(N) Helfen: Fluechtlinge(N) Helfen
AMS: Beschäftigung von Asylwerber:innen
Dienstleistungsscheck Online: www.dienstleistungsscheck-online.at
AST: Beratung zur Anerkennung ausländischer Diplome
Femail: Informations- und Servicestelle für Frauen
WKO: Geflüchtete Personen beschäftigen
Arbeitsmöglichkeiten für Bleibeberechtigte:
Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte Personen haben freien Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt und benötigen keine Beschäftigungsbewilligung. Für sie gelten die gleichen arbeitsrechtlichen Bestimmungen wie für österreichische Staatsbürger:innen.